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Frankfurt/Main – Wer einen Flug von Frankfurt nach Buenos Aires mit einem Umsteigestopp in Madrid bucht, hat bei deutlichen Verspätungen des Anschlussfluges ab Spanien ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung – und kann diese auch vor einem deutschen Gericht geltend machen. Das haben die Richter des Frankfurter Landgerichts (Az.: 2-24 S 123/16) entschieden.
Mit ihrer Entscheidung haben die Richter ein Urteil eines Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben. Dieses hatte sich für nicht zuständig erklärt, da der Flug von Frankfurt nach Madrid nicht zu beanstanden gewesen sei.
Das Landgericht sah das anders
Die Kläger hatte die Flugreise über ein Online-Portal bei einer einzelnen Fluggesellschaft gebucht, der Zubringerflug nach Madrid wurde jedoch von einer anderen Airline durchgeführt. Dennoch schulde die beklagte Fluggesellschaft auch den ersten Flug der Reise – mit Start in Frankfurt, entschied das Gericht. Und der Passagier dürfe am "Erfüllungsort" der Beförderungsleistung klagen.
Das Landgericht sprach dem Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu. Denn der Flug nach Buenos Aires war unstrittig erst mit fünf Stunden Verspätung gelandet, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.