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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München – Pauschalreisenden steht bei deutlich verspäteter Anreise eine Minderung des Reisepreises zu; einen weitergehenden Schadenersatzanspruch haben sie jedoch nicht. Das haben die Richter des Amtsgerichts München (Az.: 182 C 1266/17) entschieden.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin über ein Internetportal eine Pauschalreise nach Antalya für 792 Euro gebucht. Am Anreisetag teilte die Airline der Klägerin mit, dass sich der Flug um mehr als zwölf Stunden verschieben werde. Die Frau versuchte, eine kostenlose Umbuchung auf einen früheren Flug zu bekommen, das Reiseunternehmen lehnte das jedoch ab. Daraufhin klagte sie wegen einer mangelhaften Reise, zudem forderte sie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.

Gericht gab Klägerin nur teilweise Recht

Der Veranstalter musste der Frau 34,65 Euro wegen der Flugverspätung zahlen. Zwar seien die Abflugzeiten nicht vertraglich bindend, bei einem rund zwölf Stunden späteren Abflug liege jedoch ein Reisemangel vor. Pro Verspätungsstunde ergebe sich eine Minderung des Tagespreises um fünf Prozent. Eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Reise habe dagegen nicht vorgelegen, da die Klägerin noch am gleichen Tag das Ziel erreichte. Schadenersatz stehe ihr deshalb nicht zu.