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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main – Hebt ein Flugzeug aufgrund einer verstopften Bordtoilette später ab als geplant, muss die Fluggesellschaft den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Die Airline kann sich nicht auf einen außergewöhnliche Umstände berufen, das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (Az.: 29 C 2454/15(21)) entschieden.

In dem verhandelten Fall wollte der Kläger von Frankfurt über Moskau nach Bangkok fliegen. Wegen einer verstopften Bordtoilette verzögerte sich der Abflug in Deutschland, wodurch der Mann den Anschlussflug in Moskau verpasste. Er erreichte Thailand mit mehr als vier Stunden Verspätung und forderte eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht von der Airline.

Zu Recht, entschied das Gericht. Die verstopfte Toilette sei kein außergewöhnlicher Umstand, der sie von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung entbunden hätte, das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".