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Celle – Verletzt sich ein Urlauber bei einem Sturz auf einer nassen Hoteltreppe, kann dieser den Reiseveranstalter nicht dafür haftbar machen. Laut den Richtern des Oberlandesgerichts Celle ist ein solcher Unfall kein Reisemangel.
Damit steht dem Reisenden weder eine Preisminderung noch Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu, so die richterliche Entscheidung (Az.: 11 U 65/17). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Stürze gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die im Türkei-Urlaub auf einer Bruchsteintreppe im Außenbereich des Hotels gestürzt war. Sie hatte sich dabei das Fußgelenk gebrochen. Die Treppe war vom Reinigungspersonal abgespritzt worden. Die Klägerin verlangte vom Veranstalter 12.320 Euro für den Schaden – ging aber leer aus. Das Sturzrisiko zähle zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht. Mit Nässe auf Wegen im Hotel sei generell zu rechnen.