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Hannover – Wer ein Familienzimmer für vier Personen bucht, darf auch einen Raum mit vier Schlafgelegenheiten erwarten.
Bekommt er dagegen nur gegen Aufpreis ein Zimmer mit vier Betten, kann er Schadenersatz geltend machen. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 562 C 12747/14), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
Familienzimmer mit Buchung vertraglich vereinbart
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich, seine Frau und seine zwei Töchter ein Hotel im polnischen Sopot gebucht. Vor Ort bekam er statt des Familienzimmers aber nur ein Zimmer für drei Personen angeboten. Für einen Aufpreis von etwa 320 Euro buchte der Mann daraufhin einen Umzug in eine Suite. Das Geld forderte der Kläger vor Gericht zurück – mit Erfolg. Denn die vier Schlafplätze seien bei der Buchung vertraglich vereinbart worden.