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Köln – Verlegt ein Reiseveranstalter den Rückflug vor und hebt das Flugzeug nicht wie geplant am Tag, sondern in der Nacht ab, haben Urlauber das Recht, von ihrem Reisevertrag zurückzutreten sowie die Anzahlung zurückzufordern. Auch die Erstattung der Versicherungsprämie und eine Entschädigung stehen den Reisenden zu. Das hat das Amtsgericht Köln (Az.: 133 C 265/15) entschieden.
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise nach Zypern im Wert von 4.472 Euro gebucht. Eine Klägerin hatte zudem eine Reiserücktrittsversicherung für 219 Euro abgeschlossen. Wegen der Insolvenz der Airline musste der Veranstalter die Kunden auf neue Flüge umbuchen. Der Rückflug sollte nun statt um 14.30 Uhr bereits um 3.50 Uhr in der Nacht starten.
Veranstalter forderte Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent
Die Kläger akzeptierten dies nicht und kündigten den Reisevertrag. Sie forderten ihre Anzahlung zurück sowie eine Entschädigung und die Erstattung der Versicherungsprämie. Der Veranstalter dagegen forderte eine Stornogebühr in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises, was unter Berücksichtigung der Anzahlung noch 2.907 Euro waren.
Das Gericht gab den Urlaubern Recht. Die Vorverlegung des Rückflugs in die Nacht sei nicht zumutbar und beeinträchtige die Nachtruhe empfindlich. Der im Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise werde so beeinträchtigt. Eine Kündigung des Reisevertrags und eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent seien angemessen. Von dem Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".