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Karlsruhe – Urlauber sollten möglichst früh den Reisemangel an ihren Veranstalter vor Ort melden. Nur dann haben sie die Möglichkeit, einen Teil des Reisepreises zurückzufordern. Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn dem Veranstalter das Problem bereits bekannt ist, wie ein BGH-Urteil klargestellt hat (Az.: X ZR 123/15).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise nach Teneriffa. Während des gesamten Aufenthalts des Klägers gab es starken Baulärm – ein Minderungsgrund. Die Vorinstanz sprach dem Kläger eine Reisepreisrückzahlung von 40 Prozent zu. Doch der BGH kippte die Entscheidung, weil der Urlauber den Mangel erst zehn Tage nach seiner Ankunft im Hotel gemeldet hatte.
Formale Mangelanzeige ist Pflicht
Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, einen Reisemangel zu melden, verliert seinen Anspruch auf Entschädigung, urteilten die Richter. Ein Urlauber dürfe Mängel nicht stillschweigend in Kauf nehmen, um hinterher Ansprüche an den Veranstalter zu stellen.
Im konkreten Fall hätte der Veranstalter den Gast zwar auch ohne eine Beschwerde in einem anderen Hotel unterbringen können. Nur weil er dies nicht von sich aus tat, hieß das nicht, dass er dazu nicht willens war. Es hätte jedoch einer formalen Mangelanzeige bedurft. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».