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Rüsselsheim – Wird aufgrund einer Notfallübung ein Flughafen geschlossen, liegt ein außergewöhnlicher Umstand. Verzögern sich daraufhin die Abflugzeiten erheblich, steht Passagieren keine Entschädigung von der Airline zu. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 4758/14 (34)), so die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall war der Flughafen von Hurghada in Ägypten gesperrt worden. Der Kläger erreichte das Ziel ab Stuttgart erst mit mehr als sieben Stunden Verspätung. Er verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht – doch die weigerte sich. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Sperrung des Flughafens falle nicht in den Verantwortungsbereich der Airline.
Diese habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu verhindern und in Kairo um eine Ausnahmegenehmigung gebeten - jedoch vergeblich.
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