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München – Wer für seine Fahrt in den Urlaub eine Fährverbindung inklusive einer Übernachtung in einer Kabine bucht, hat meist keinen Anspruch auf eine Schadensersatzzahlung, wenn die Fähre sich verspätet oder ausfällt. Denn bei einer Fährfahrt handelt es sich meist nicht um eine Pauschalreise. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 213 C 3921/16).
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger bei einem Automobilclub eine Fährpassage von Genua nach Tunis gebucht. Enthalten war die Beförderung des Klägers, des Pkws und eine Übernachtung in einer Kabine. Die Abfahrt der Fähre wurde jedoch nach vorne verlegt, was der Automobilclub und der Kläger nicht erfuhren. Der Mann kam deshalb zu spät in Genua an. Da die nächste Fähre erst vier Tage später ablegte, fuhr er wieder nach Hause. Vom Automobilclub verlangte er Schadenersatz für die Kosten der Fähre, die Fahrtkosten sowie für drei nutzlose Urlaubstage. Er argumentierte, der Autoclub sei als Veranstalter der Schiffspassage aufgetreten, und die Fährreise sei folglich eine Pauschalreise. Der Autoclub erstattet ihm jedoch nur die Fährkosten.
Fährfahrt hat keinen Urlaubscharakter
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Bei der Fährfahrt stehe allein der Transport von A nach B im Vordergrund. «Weder kommt der Leistung ein Erholungswert zu, noch handelt es sich um eine Reise im eigentlichen Sinn mit auch nur zeitweisem Urlaubscharakter», so das Urteil.