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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main – Gerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen: Ist der Fluggast frühzeitig am Gate erschienen oder erst nach dem offiziellen Schließen des Flugsteigs? In einem speziellen Fall hat das Amtsgerichts Frankfurt am Main einem Kläger eine Entschädigung zugesprochen (Az.: 31 C 857/14(17)) – aufgrund seiner glaubhaften Aussage, pünktlich am Gate gewesen zu sein.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise von Leipzig über Frankfurt nach Daressalam. Der Kläger checkte in Leipzig für beide Flüge ein und erhielt auch beide Bordkarten. Für den Anschlussflug nach Tansania war vermerkt: "Gate closes 20 minutes before departure." Der Abflug war um 22.05 Uhr. Laut Aussage des Klägers erschien dieser um 21.43 Uhr am Gate, laut Airline erst nach 21.45 Uhr. Die Fluggesellschaft verweigerte dem Mann die Beförderung.

Gate zu früh geschlossen

Der Kläger konnte jedoch glaubhaft erläutern, dass er tatsächlich bereits um 21.43 Uhr und somit rechtzeitig am Flugsteig war. Das Gericht sah keinen Anlass, ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dass der Mann selbst Partei des Verfahrens war, sei unerheblich. Zudem bestätigte der Flughafenbetreiber den Gate-Schluss um 21.40 Uhr. Der Kläger erhielt eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro wegen Nicht-Beförderung. Zudem bekam er die Anwaltskosten erstattet. Laut Gericht war der Rechtsbeistand angemessen. Der Grund: Die Regelungen zu Ausgleichszahlungen seien komplex.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".