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Frankfurt/Main – Im Winter wehren Airlines Forderungen nach Entschädigung häufig mit der Begründung ab, das Flugzeug habe enteist werden müssen und der Abflug habe sich dadurch verspätet. Dabei gehört die Enteisung zu den normalen Pflichten der Airline im Betriebsablauf, wie ein Gericht entschied.
Vor Gericht kommt eine Fluggesellschaft mit dieser Begründung nicht durch, wie ein Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2806/15 (87)) zeigt. In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Frankfurt über Kuwait nach Indien fliegen. Weil sich der erste Flug verspätete, verpasste die Frau ihren Anschlussflug und erreichte das Endziel erst mit einem Tag Verspätung. Sie forderte 600 Euro Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Klägerin erhält Entschädigung wegen Flugverspätung
Die Airline wies die Forderung der Klägerin zunächst zurück. Die Maschine sei bereits auf dem vorausgehenden Flug von Genf nach Frankfurt verspätet gewesen, weil sie in der Schweiz habe enteist werden müssen, so die Fluggesellschaft. Auch in Frankfurt musste das Flugzeug dann noch einmal enteist werden. Nach Ansicht des Gerichts gehört die Enteisung zu den normalen Pflichten der Airline – es handele sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Die Klägerin erhielt daher Entschädigung für die Verspätung.