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Dortmund – Urlaub steht auch Arbeitnehmern in der Probezeit zu. Ein grundsätzliches Urlaubsverbot gibt es während dieser Zeit nicht. Darauf weist die Arbeitsrechts-Expertin Britta Beate Schön in der Zeitschrift "Unicum Beruf" (Ausgabe 5/2017) hin.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber während der Probezeit kündigt: Er muss dann den zustehenden Resturlaub gewähren. Allerdings haben Beschäftigte in den ersten sechs Monaten auf einem neuen Arbeitsplatz noch keinen Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub – unabhängig davon, ob es eine Probezeit gibt oder nicht. Stattdessen erwerben sie mit jedem Monat Arbeit nur ein Zwölftel der Gesamtmenge. Wer 24 Tage Urlaub im Vertrag stehen hat, darf nach zwei Monaten Arbeit also erst 4 davon nehmen.