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Düsseldorf – Werden Fluggäste von der Fluggesellschaft frühzeitig über eine Änderung des Flugplans oder auch über eine Umbuchung des Fluges informiert, steht ihnen keine Ausgleichszahlung zu. Der Anspruch entfällt, wenn die Airline die Gäste mindestens zwei Wochen vor dem Abflug über die Planänderung in Kenntnis setzt.
Das zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 54 C 141/16), über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger einen Flug von Entebbe in Uganda über Amsterdam nach Düsseldorf gebucht. Der Flug aus Afrika wurde um zehn Minuten nach hinten verschoben, dadurch blieb den Klägern in Amsterdam nicht mehr genug Zeit zum Umsteigen. Die Airline buchte die Kunden daher auf einen späteren Flug in Richtung Düsseldorf um.
Zwei-Wochen-Frist eingehalten
Eine Umbuchung gilt rechtlich als Nichtbeförderung – und dafür gibt es laut EU-Recht eine Entschädigung. Das gilt aber nicht, wenn die Airline mindestens zwei Wochen im Voraus über die Umbuchung informiert. Dies war bei diesem Rechtsstreit der Fall.