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Frankfurt/Main – Wird ein geplanter Rückflug vom Reiseveranstalter umgebucht, haben Passagiere trotzdem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung – und zwar von der Fluggesellschaft. Das gilt auch dann, wenn der Veranstalter den Flug bereits bestätigt hat, aber die Flugdaten ändert, so haben die Richter des Landgerichts Frankfurt in einem Urteil (Az.: 2-24 S 29/16) entschieden.
Eine Umbuchung auf einen anderen Flug gilt als Beförderungsverweigerung. In diesem Fall muss die Airline eine Ausgleichszahlung leisten. In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Hurghada in Ägypten nach Frankfurt zurückfliegen. Doch der Veranstalter, an den die Maschine voll verchartert war, buchte die Urlauberin "aufgrund saisonaler Gründe" auf einen anderen Rückflug um. Der ursprüngliche Flug hob indes trotzdem ab – nur ohne die Klägerin. Die Frau verlangte wegen der Beförderungsverweigerung eine Entschädigung von der Airline. Doch die Fluggesellschaft sah sich nicht in der Haftung: Die Klägerin möge doch beim Veranstalter Ansprüche auf Gewährleistung stellen.
Landgericht entschied zugunsten der Urlauberin
Entscheidend sei, dass eine bestätigte Buchung vorlag. Keine Rolle spiele hingegen, wer die Beförderungsverweigerung aussprach – die Airline oder der Veranstalter. Die Fluggesellschaft müsse haften, auch wenn sie auf die Entscheidung des Veranstalters zur Umbuchung womöglich gar keinen Einfluss nehmen konnte. Von dem Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".