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Frankfurt/Main - Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, haben Urlauber die Möglichkeit, den Vertrag vor der Abreise zu kündigen und ihr Geld zurückzufordern. Bei einer Kreuzfahrt sind die Hürden dafür jedoch recht hoch, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt gezeigt hat.
Selbst wenn die Reederei die Route nach der Buchung ändert und viele geplante Ziele unterwegs nicht angefahren werden können, liegt nicht unbedingt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-24 O 298/15), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Expeditionskreuzfahrt gebucht. Kurz vor Beginn der Reise informierte der Veranstalter den Kunden, dass man noch auf eine nötige Genehmigung für das russische Hoheitsgebiet warte. Das Unternehmen zeigte sich überzeugt, diese noch kurzfristig zu erhalten - was jedoch nicht gelang. Darüber informierte der Veranstalter den Kunden zwei Tage vor Reisebeginn.
So musste die Route geändert werden. Das Schiff steuerte ab dem vierten Reisetag eine andere Inselgruppe als geplant an. Anlandungen an Orten vergangener Nordpolexpeditionen fielen somit weg. Auch die Sichtung von Eisbären und Walrossen fiel aus.
Keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bei geänderter Route
Schon vorgerichtlich entschädigte der Veranstalter den Urlauber mit 1226 Euro, bei einem Reisepreis von 6130 Euro. Und der Kunde bekam einen Reisegutschein über 20 Prozent des Reisepreises. Das Gericht sprach dem Kläger schließlich eine Minderung von 1511,90 Euro zu. Mehr jedoch nicht. Denn die Seereise habe stattgefunden. Und Flora und Fauna der Ersatzinseln hätten jener des ursprünglichen Ziels entsprochen. Insgesamt habe keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise stattgefunden, trotz deutlicher Minderungsansprüche.
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