Telekom unterliegt wegen Call-by-Call-Werbung vorm BGH
Stand: 03.02.2003
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Karlsruhe (dpa) - In einem Rechtsstreit um eine Werbeanzeige für das so genannte Call-by-Call-Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Telekom-Konkurrenten Recht gegeben. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil durfte das Telekommunikationsunternehmen MobilCom mit dem Begriff "Sparvorwahl" für sein Angebot werben. MobilCom pries damit im Jahr 1998 eine spezielle Vorwahl an, über die der Kunde ohne Voranmeldung Telefongespräche zu einem günstigen Minutenpreis führen konnte.