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Strengerer Datenschutz bei Telefon-Rückwärts-Auskunft erlaubt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

München (dpa) - Bei der seit 2004 in Deutschland zulässigen Telefon-Rückwärts-Auskunft, bei der zu einer vorhandenen Telefonnummer der Teilnehmer mit Adresse erfragt werden kann, dürfen sich die Telefongesellschaften streng am Datenschutz orientieren. Das hat das Landgericht München I am Dienstag in einem Musterverfahren entschieden (Az.: 33 O 4087/05).

Mit diesem Urteil wies die 33. Zivilkammer eine Klage der Telefon- Auskunftsfirma Telegate ("Hier werden Sie geholfen") gegen die Telefongesellschaft M’’Net ab. Die Telegate hatte sich dagegen gewandt, dass die Firma M’’Net die Daten ihrer Netzteilnehmer für Rückwärts-Auskünfte bei der Telefonauskunft nur freigibt, wenn die einzelnen Anschlussinhaber dem ausdrücklich zugestimmt haben (so genanntes Einwilligungsverfahren).

Bis zum Juli des vergangenen Jahres war in Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten nur die normale Suche einer Telefonnummer zu einer anzugebenden Person möglich. Erst eine Neuregelung im Telekommunikationsgesetz, die am 26. Juli 2004 in Kraft trat, erlaubte auch die so genannte Rückwärts- oder Inverssuche. Danach dürfen Telefongesellschaften Kundendaten für die Inverssuche freigeben, wenn sie die Kunden auf diese Absicht hingewiesen und ihnen Gelegenheit zu einem Widerspruch gegeben haben (so genannte Widerspruchsregelung).

Das Münchner Landgericht betonte, auch die von M’’Net praktizierte Einwilligungslösung sei zulässig. Das Gesetz schreibe die weniger strenge Widerspruchsregelung nicht zwingend als einziges Verfahren vor, um den Datenschutzinteressen der Teilnehmer gerecht zu werden. Die Widerspruchsregelung sei lediglich ein Mindeststandard, ein Mehr an Datenschutz wie bei M’’Net dürfe gewährleistet werden.

Die Praxis bei der Firma M’’Net führte dazu, dass von ihren Kunden kaum Daten für die Rückwärts-Auskunft zur Verfügung standen. M’’Net habe sich bewusst vom Vorgehen der Telekom und deren Hinweis nur im Kleingedruckten abheben wollen, hatte Peter Rädler, der Rechtsanwalt des Unternehmens, erklärt. Die Telekom hatte ihre Kunden auf der Telefonrechnung im Juli 2004 über die Zulässigkeit der Rückwärts- Suche informiert und eine sechswöchige Widerspruchsfrist gesetzt - ohne Widerspruch galt die Zustimmung als erteilt.

Nach den Worten von Rädler hat sich M’’Net bewusst für eine Lösung mit viel Transparenz für den Kunden entschieden. Für den Endkunden gehe es hier im Grunde um einen Wettbewerb um den Datenschutz. M’’Net hat nach eigenen Angaben rund 70 000 Festnetz-Kunden - überwiegend Privatkunden - in Bayern. Schwerpunkte seien dabei die Grossräume München, Ingolstadt, Regensburg sowie Nürnberg/Ansbach, hiess es.