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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Die Flugbegleiterinnen und -begleiter bei Eurowings streiken. Damit werden so gut wie alle innerdeutschen Flüge nach Angaben der Lufthansa-Billigtochter heute ausfallen – aber auch europaweit ist mit erheblichen Behinderungen zu rechnen.

Von den insgesamt rund 550 geplanten Flügen im Europa-Verkehr werden heute etwa 400 Eurowings-Flüge ausfallen. Doch welche Rechte haben betroffene Kunden jetzt?

1. Eurowings muss eine Ersatzbeförderung anbieten

Die Fluggesellschaft muss Kunden so schnell wie möglich eine alternative Beförderung anbieten. Bei streikbedingten Flugausfällen oder deutlichen Verspätungen ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Die Airline kann jedoch auch andere Transportwege anbieten, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Verschiebt sich ein Flug nur um wenige Stunden, können Kunden warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Fällt der Flug jedoch definitiv aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, dürfen sie das Ticket zurückgeben. Dann gibt es das Geld zurück.

2. Die Fluggesellschaft muss Kunden versorgen

Verschiebt sich der Flug wegen eines Streiks, haben Passagiere nach EU-Recht Anspruch auf Essen und Getränke. Meist erhalten sie dafür Gutscheine von der Fluggesellschaft oder – bei einer Pauschalreise – vom Veranstalter. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

3. Passagiere haben kein Recht auf Entschädigung

Nach aktueller BGH-Rechtsprechung liegt im Fall eines Streiks höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädigung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um die Folgen des Streiks zu minimieren.

4. Bei einer Pauschalreise lässt sich der Preis mindern

Verpassen Pauschalreisende durch den Streik wertvolle Urlaubszeit, dürfen sie den Reisepreis mindern. Denn der Veranstalter muss seine Leistungspflichten erfüllen. Sitzt ein Kunde zwei Tage am Flughafen fest, kommt das Unternehmen dieser Pflicht nicht nach. Bei Kurzreisen kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht.