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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Urlauber bekommen bei einer Sprachreise unter Umständen Geld zurück, wenn ein gebuchter Kurs nur selten stattfindet. Das gilt auch, wenn der Veranstalter als Ersatz für einen Sprachkurs in der Unterrichtsgruppe Einzelunterricht anbietet, so hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 283 C 20981/15).

Einzelunterricht ist dem Gerichtsurteil zufolge kein Ersatz für einen Sprachkurs in einer kleinen Gruppe. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine Sprachreise in den USA gebucht. Die Gesamtkosten für Unterkunft und Sprachkurs betrugen rund 2.470 Euro. Wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl fand einer der gebuchten Kurse lediglich in einer von vier Wochen statt. Der Veranstalter bot dem Urlauber als Ersatz für den Business-Englischkurs in der Minigruppe Einzelunterricht an. Der Mann klagte dagegen und argumentierte, dass der Einzelunterricht nicht mit dem Gruppenunterricht vergleichbar sei. Er forderte rund 1.407 Euro vom Veranstalter zurück und forderte Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Nach Auffassung des Gerichts war eine Minderung zwar gerechtfertigt, jedoch nur ein Betrag von rund 370 Euro. Der Einzelunterricht sei zwar intensiv und hochpreisig, aber nicht gleichwertig mit dem Lernen in einer kleinen Gruppe – also dem vertraglich vereinbarten Unterricht. Die Schadenersatzforderung wies das Gericht hingegen zurück, denn der Urlaub sei nicht vergeudet gewesen.