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Frankfurt/Main – Verspätet sich ein Flieger um mehr als drei Stunden, haben Flugreisende einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung – einzige Vorraussetzung, die Fluggesellschaft hat die Verspätung selbst zu verantworten. So sieht es das EU-Recht vor. Dieses gilt auch dann, wenn sich wegen schlechter Wetterbedingungen die geplanten Abflugzeiten einer Airline über mehrere Tage verschieben.
Nur wenn „außergewöhnliche Umstände“ – wie die Sperrungen des Flughafens oder des Luftraums, unvermeidbare Sicherheitsrisiken, Streiks, Vögel im Triebwerk oder Unwetter – vorliegen, können Airlines die Ausgleichzahlung an Flugreisende verweigern. Doch ist ein Flieger unpünklich aufgrund von Nebel, Regen und Schnee am Vortag, liegt kein „außergewöhnliche Umstand“ vor. Damit muss die Airline den Flugreisenden für anhaltende Verspätung entsprechend entschädigen. Dieses haben die Richter am Landgericht Frankfurt mit ihrem Urteil (Az.: 30 C 3971/13 (68)) klar gestellt, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Verspätung noch beim neunten Flug
In dem verhandelten Fall flogen die Kläger von Palma de Mallorca nach Frankfurt. Sie erreichten ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung und verlangten eine Ausgleichszahlung. Die Airline lehnte dies ab. Die Begründung: Bereits am Vortag habe sich das Flugzeug wegen schlechten Wetters verspätet – also neun Flüge vor dem Flug. Das erkannte das Gericht aber nicht als außergewöhnlichen Umstand an. Die Airline hätte schließlich auch ein Ersatzflugzeug einsetzen oder chartern können.