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Hannover – Wird der Abflug einer Pauschalreise um mehr als fünf Stunden verschoben, müssen Reisende mit Kleinkindern diesen Umstand nicht hinnehmen. Denn für die Richter des Landgerichts in Hannover liegt in einem solchen Fall ein Reisemangel vor.
Die Kosten für einen auf eigene Kosten gebuchten, früheren Ersatzflug dürfen Reisende dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. Das entschied das Gericht und wies die Berufung eines Veranstalters zurück (Az.: 8 S 46/16). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall hatte eine Familie mit einem 21 Monate alten Kind eine Pauschalreise nach Mallorca im Wert von insgesamt 3.166 Euro gebucht. Der Reiseveranstalter verlegte den Rückflug von 13.40 Uhr auf 19.25 Uhr in Abend. Die Frau hatte jedoch bewusst einen Flug zur Mittagszeit gebucht, um den Schlafrhythmus des Kindes nicht zu stören. Sie verlangte vom Veranstalter eine Umbuchung auf passende alternative Flüge. Dies war nicht möglich. So buchte die Klägerin auf eigene Kosten eigene Flüge und stellte die Kosten dem Veranstalter in Rechnung. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Verschiebung der Flugzeit sei kein Reisemangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit.
Die Richter sahen das anders
Zum einen habe die Verlegung die Zeit von vier Stunden überschritten, die üblicherweise von Passagieren hinzunehmen seien. Zum anderen hatte die Frau wegen des Kindes bewusst Flüge am Mittag gebucht. Somit sei die Verlegung nicht zumutbar gewesen. Die Frau bekam die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 613,13 Euro plus Taxikosten zurück.