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Erding – Verzögert sich der Abflug einer Airline deutlich, weil am Flughafen kein Pushback-Fahrzeug verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft den betroffenen Passagieren keine Entschädigung zahlen. Das haben die Richter des Amtsgerichts Erding (Az.: 7 C 1934/15) entschieden, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Sogenannte Pushback-Fahrzeuge schieben die Flugzeuge rückwärts aus der Parkposition am Gate auf das Rollfeld. Verspätet sich eine Flugreise deutlich, weil ein solches Fahrzeug für den Start der Maschine nicht verfügbar ist, haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft. Denn das Schleppfahrzeug wird vom Flughafen eingesetzt, die Airline hat darauf keinen Einfluss.
3 Stunden Verspätung, aber keine Entschädigung
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug aus dem chinesischen Guangzhou über Paris zurück nach München. Das Flugzeug musste in China verspätet starten, weil das Pushback-Fahrzeug nicht rechtzeitig da war. So verpasste die Klägerin ihren Anschlussflug und erreichte ihr Ziel erst mit mehr als drei Stunden Verspätung – eigentlich ein Fall für eine Entschädigung. In diesem Fall jedoch nicht: Die verspätete Starterlaubnis habe nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft gelegen, so das Gericht. Vielmehr sei der Flughafen dafür verantwortlich. Das Flugzeug sei vonseiten der Airline aus startbereit gewesen.