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Hannover – Wer erst am Flughafen bemerkt, dass er keinen Reisepass besitzt und deshalb auch nicht in das gebuchte Urlaubsland, wie zum Beispiel Marokko, einreisen darf, kann die Kosten für die Reise nicht vom Veranstalter zurückfordern. In diesem Fall ist das gezahlte Geld verloren.
Denn der Urlauber kann nicht den Veranstalter verantwortlich machen, sofern dieser auf die Einreisebestimmungen im Zielland aufmerksam gemacht hat. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 410 C 3837/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Hinweis auf Reisepasspflicht bestätigt
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger schon bei der Buchung im Internet bestätigt, die Einreisebestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Mit der Buchungsbestätigung bekam er vom Veranstalter einen erneuten Hinweis. Dennoch erschien er ohne Reisepass in Hannover am Flughafen. Für die Einreise nach Marokko ist das Dokument aber Pflicht.
Verspäteter Zug-zum-Flug als Entschädigungsgrund
Es kam hinzu, dass der Kläger ein Zug-zum-Flug-Ticket hatte, die gewählte Verbindung aber ausfiel. So musste der Mann einen späteren Zug nehmen. Vor Gericht argumentierte er, ihm sei die Beförderung wegen der späten Ankunft am Flughafen verweigert worden – und nicht wegen des fehlenden Passes. Das erschien aber wenig plausibel. Auf dem gezahlten Geld für den Urlaub blieb er sitzen.