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Nürnberg – Hotelgäste dürfen darauf vertrauen, dass die Angestellten in einem Hotel verantwortungsvoll mit dem Besitz ihrer Gäste umgehen. Bei einem Schadensfall, verursacht durch einen Mitarbeiter des Hotels, kann der Hotelbetreiber für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden – auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht direkt bei dem Hotel angestellt ist.
Wenn ein Nachtportier ohne Erlaubnis den Wagen eines Hotelgastes benutzt, muss der Hotelbetreiber für entstehende Schäden aufkommen. Das gilt auch dann, wenn der Portier bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, mit dem das Hotel einen Vertrag geschlossen hatte. Da geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hervor (Az.: 4 U 2292/16), über das die "Neue Juristische Wochenschrift" (Ausgabe 37/2017) berichtet.
Unerlaubte Spritztour mit dem Wagen eines Gastes
Im verhandelten Fall hatte der Gast eines Fünf-Sterne-Hotels beim Einchecken um 1.30 Uhr auch den Schlüssel für seinen Wagen an der Rezeption abgegeben. Der Nachtportier machte mit dem Auto ohne das Wissen des Gastes eine Spritztour. Bei dieser Fahrt verursachte der Mann einen Unfall. Für den Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro wollte das Hotel zunächst nicht aufkommen. Die Begründung: Der Nachtportier sei kein Beschäftigter des Hotels gewesen. Zudem gehörte es nicht zu seinen Aufgaben, Fahrzeuge der Hotelgäste zu parken.
Nachtportier hat vertragliche Pflicht des Hotels verletzt
Das OLG konnten diese Argumente jedoch nicht überzeugen. Der Nachtportier sei zwar bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt. Dennoch sei er Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers. Als solcher habe er die vertragliche Pflicht des Hotels verletzt, den Autoschlüssel des Gastes sicher zu verwahren. Durch die sichere Verwahrung sollte gerade die unbefugte Benutzung des Autos verhindert werden. Ob der Portier die Aufgabe hatte, nur den Schlüssel zu verwahren oder die Fahrzeuge auch umzuparken, sei dabei unerheblich.