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Köln – Erst überwiegt die Vorfreude, dann kommt die Enttäuschung, wenn der Reiseveranstalter eine gebuchte Kreuzfahrt kurzfristig absagt. In einem solchen Fall haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Darüber hinaus muss der Veranstalter auch die Kosten für eine angemessene Ersatzreise zahlen. Dabei muss es sich nicht unbedingt ebenfalls um eine Kreuzfahrt handeln, entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren (Az.: 16 U 31/17).
Absage wegen Bunchungsfehler des Veranstalters
In dem verhandelten Fall ging es um eine Karibikkreuzfahrt für zwei Personen im Wert von insgesamt 4.998 Euro. Drei Tage vor Reisebeginn erfuhren die Klägerin und ihr Mann, dass für sie keine Buchung vorlag – ein Fehler des Veranstalters. Kurzerhand unternahm das Ehepaar stattdessen eine Mietwagenrundreise durch Florida. Vor Gericht verlangten sie Schadenersatz in voller Höhe des Reisepreises und eine Erstattung der Mehrkosten für die Ersatzreise.
Erstattung 73 Prozent des Reisepreises
Anders als die Vorinstanz sprach das Oberlandesgericht den Urlaubern die Rückzahlung der Mehrkosten zu. Die Kosten dürften nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Reiseziel nun ein anderes war. Die Ersatzreise sei verhältnismäßig gewesen. Der Veranstalter habe ja auch keinen Ersatz anbieten können. Als Schadenersatz für vertane Urlaubszeit bekamen die Klägerin und ihr Mann allerdings nicht 100 Prozent des Reisepreises zugesprochen – sondern nur 73 Prozent. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".