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Rostock – Kreuzfahrtpassagiere können unter gewissen Umständen den Reisepreis mindern, wenn sie in einer anderen Kabine untergebracht werden als gebucht. Das ist sogar dann möglich, wenn die Gäste in eine deutlich teurere Suite umgebucht werden.
In einem Fall vor dem Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 180/15) hatte eine Frau geklagt, die generell schnell seekrank wird. Darum hatte sie eine Balkonkabine mit Blick aufs Meer gebucht, da dies ihren Schwindel mildert. Die Klägerin wurde jedoch in einer Suite im vordersten Teil des Schiffes untergebracht, die eigentlich 2.410 Euro mehr gekostet hätte. In dieser Kabine jedoch litt die Klägerin die ganze Kreuzfahrt über unter Seekrankheit. Dies lag nach Schilderung der Frau unter anderem daran, dass sich die Seitenfenster nicht öffnen ließen. Sie klagte deshalb auf eine Minderung des Reisepreises um 40 Prozent plus mindestens 1.000 Euro Schmerzensgeld.
Reisemangel trotz Kabinen-Upgrade
Das Gericht gab der Klägerin teilweise recht. Die Reederei habe der Klägerin und ihrem Mann nicht die vertraglich zugesicherte Kabine zur Verfügung gestellt. Dies sei ein Reisemangel. Allerdings erachtete das Gericht nur eine Preisminderung von zehn Prozent als angemessen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".