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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München – Wer im Auslandsurlaub krank wird, kann sich ärztlichen Rat holen und auch vor Ort behandeln lassen. Gut, wenn Reisende dann eine Auslandsreisekrankenversicherung vor dem Abflug abgeschlossen haben, denn die übernimmt meist die Kosten der Behandlung.

Doch um nicht auf den Behandlungskosten sitzen zu bleiben, müssen auf der Arztrechnung detaillierte Angaben zur Diagnose, zur Behandlung und zu den bezahlten Medikamenten aufgelistet sein, erklärt das Amtsgericht München mit Verweis auf ein aktuelles Urteil (Az.: 159 C 517/17).

Arztrechnung ohne Behandlungsdetails eingereicht

Im verhandelten Fall wollte ein 42-Jähriger nach einer Pakistan-Reise rund 1.350 Euro Behandlungskosten von der Reiseversicherung erstattet bekommen. Der Vater erklärte, dass seine fünfjährigen Zwillinge und er plötzlich starke Magen-Darm-Beschwerden hatten. Doch aus den von ihm vorgelegten Rechnungen gingen weder die Diagnose noch die konkreten Behandlungen hervor. Die Reiseversicherung lehnte die Regulierung deshalb ab. Zu Recht, entschied das Gericht, und wies die Klage des Mannes gegen die Entscheidung ab.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssten alle Belege, Name und Geburtsdatum der behandelten Person, Behandlungsgrund, das Datum der Behandlung und die einzelnen Leistungen und Medikamente enthalten, erläuterte das Gericht.