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Berlin – Den Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen, dürfen nicht alle Arbeitnehmer. Daher lohnt sich ein Blick in den Tarifvertrag oder in die Betriebsvereinbarung. Denn dort ist geregelt, bis wann die restlichen Urlaubstage genommen werden müssen.
Beschäftigte müssen einen guten Grund vorweisen, warum sie den Urlaub nicht schon im laufenden Jahr nehmen konnten. Denkbar sind dabei zwei Arten von Gründen: persönliche und betriebliche, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begründung: Persönliche Gründe
Persönliche Gründe für nicht genommenen Urlaub können etwa Krankheit oder der Mutterschutz sein. "Es reichen aber auch schon weniger harte Fälle", sagt Meier. Etwa, wenn der Partner erst Anfang des kommenden Jahres Zeit für eine Reise hat, oder wenn es erst dann wieder Flüge zu bestimmten Zielen gibt. "Wenn es darüber Rechtsstreit gibt, müsste das natürlich von Fall zu Fall entschieden werden", erklärt der Experte. "In der Regel sind die Gerichte da aber gnädig."
Begründung: Betriebliche Gründe
Betriebliche Gründe, warum ein Urlaub nicht genommen werden kann, macht in der Regel der Arbeitgeber geltend. Ist der Arbeitnehmer damit einverstanden, können das beide Parteien einfach so vereinbaren. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaub aber gegen den Willen eines Mitarbeiters ab, braucht er sogenannte dringende betriebliche Gründe. "Das muss dann schon ein echter Notfall sein", sagt Meier. Reguläre Produktionsengpässe oder das traditionell dicke Weihnachtsgeschäft reichen da noch nicht als Grund.
Resturlaub: Stichtag 31. März
In allen Fällen gilt aber: "Grundsätzlich lässt sich Resturlaub erst einmal nur in die kommenden drei Monate verschieben", erklärt der Experte. Jeder Urlaubstag, der nach dem 31. März des Folgejahres noch nicht verbraucht ist, verfällt also. Einzige Ausnahme ist eine schwere Krankheit: Wer deswegen länger ausfällt, kann Urlaub im ganzen Folgejahr und sogar noch im Quartal des dann folgenden Jahres nehmen – Urlaub aus 2017 also notfalls bis Ende März 2019.