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Rostock - Ein Amtsgericht in Norddeutschland hat jetzt entschieden, dass „schiffstypischer“ Lärm auf einem Kreuzfahrtschiff kein Grund für eine Preisminderung des Reiseangebots ist. Selbst dann nicht, wenn sich Urlauber durch den Lärm gestört fühlen und ihren Urlaub deshalb nicht genießen können.
Auf einer Kreuzfahrt müssen Reisende das Geräusch von Anker und Bugstrahlruder als schiffstypische Geräusche hinnehmen. Fühlen sie sich dadurch gestört, rechtfertigt das keine Minderung des Reisepreises, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 76/15). Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". In dem verhandelten Fall hatte eine Frau gegen eine Reederei geklagt, weil sie sich von den Geräuschen beim An- und Ablegen des Schiffs massiv gestört gefühlt hatte. Auch über Außenreinigungsarbeiten beklagte sie sich. Die Klägerin verlangte eine Minderung des Reisepreises um zwei Drittel. Von der Reederei hatte sie lediglich 170 Euro als Entschädigung bekommen. Doch vor Gericht scheiterte sie. Die beanstandeten Geräusche seien hinzunehmen, auch wenn sie das subjektive Wohl beeinträchtigen, heißt es im Urteil. Sofern der Lärm nicht über das Maß des normalen Betriebs hinausgeht - etwa bei einem Defekt - , rechtfertige dies keine Preisminderung.