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Gesetz zum Schutz vor Telefonwerbung unwirksam

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin/Bonn - Seit August ist das neue Gesetz zum Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung in Kraft. Die Verbraucher in Deutschland erhalten allerdings immer noch massenhaft unerwünschte Werbeanrufe, bilanzieren Verbraucherzentralen. Vor allem Lotteriedienstleister rufen an - auch nachts, so die bei den Verbraucherschützern dokumentierten Beschwerden von Betroffenen. Wer nach dem Warum fragt, erhält als Antwort: Ohne die Mithilfe der Verbraucher geht es nicht.

Die Bundesnetzagentur in Bonn beauftragte bislang die Abschaltung von sieben Rufnummern. Im Gegenzug greifen die Telefonwerber zu neuen Tricks. Dabei verbietet das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" die Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis der Verbraucher, erläutert das Bundesjustizministerium in Berlin - der Angerufene muss also vorher ausdrücklich erklärt haben, Werbeanrufe erhalten zu wollen.

Verstöße gegen das neue Gesetz können mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Es drohen Geldbußen von bis zu 10 000 Euro, wenn der Werbende seine Rufnummer unterdrückt. "Diese Bußgelder sind bisher zwar noch nicht verhängt worden. Es laufen aber zahlreiche Ermittlungsverfahren", sagt René Henn von der Bundesnetzagentur. Mit der Abschaltung reagierte die Bundesnetzagentur auf zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern, die sich über wiederholte tägliche Anrufe beklagten. In vielen Fällen klingelte das Telefon, beim Abheben meldete sich jedoch niemand.

Solche Anrufe sind auf den Gebrauch von "Predictive Dialern" zurückzuführen. Dabei handelt es sich um ein Wählprogramm, das zahlreiche Rufnummern gleichzeitig anwählt, während sich der Call-Center-Mitarbeiter noch im Gespräch befindet. Sobald der erste Angerufene das Gespräch entgegennimmt, werden die Anrufe zu den anderen Teilnehmern abgebrochen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuwählen. Die dadurch entstehende Vielzahl der Anrufe sei eine "unzumutbare Belästigung" und bedeutet laut Bundesnetzagentur einen "massiven Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen."

Verbraucherschützer zum Beispiel der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vermuten, dass sich die unerlaubten Anrufe für die Werbenden auch bei Geldbußen lohnen. Das Geschäft sei lukrativ, und aus diesem Grund gehen die Anrufe trotz des neuen Gesetzes weiter. Das Ministerium, die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentralen rufen daher die Verbraucher zur Hilfe auf. Denn ob die Beschwerden seit dem Inkrafttreten abgenommen haben, können weder die Bundesnetzagentur noch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg bislang sagen.

Bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen heißt es, die Beschwerden seien nicht weniger geworden. Sie hätten sich aber thematisch verlagert. "Besonders häufig erhalten wir Beschwerden über Lotteriedienstleister oder Glücksspielanbieter, die dreist behaupten, dass ein Vertrag bestehe", erklärt Referentin Beate Wagner. Eine vergleichsweise neue Masche ist ihr zufolge, dass dubiose Firmen bei Verbrauchern anrufen und gegen Entgelt einen Schutz vor unerlaubten Werbeanrufen anbieten. "Viele Angerufene meinen, die Verbraucherzentralen steckten dahinter. Wir haben aber nichts damit zu tun."

Was können genervte Verbraucher tun? "Schildern Sie uns Ihre Fälle so genau wie möglich, so dass wir mit aussagekräftigen Verbraucherbeschwerden die handelnden Unternehmen zur Verantwortung ziehen können", rät die Bundesnetzagentur. Wer einen unerwünschten Werbeanruf erhält, sollte einfach auflegen. "Es ist jedoch besser, sich nach Einzelheiten zu erkundigen und dann eine Beschwerde einzureichen", empfiehlt Wagner.

Das Bundesjustizministerium rät, dem Anrufer folgende Fragen zu stellen, sich die Antworten zu notieren und anschließend an die Beschwerdestellen weiter zu leiten: "Wer ruft an? Mit wem spreche ich? Für welches Unternehmen rufen Sie an? Was ist der Grund Ihres Anrufes?" Außerdem benötigen die Verbraucherschützer Datum und Uhrzeit des Anrufes sowie gegebenenfalls die übermittelte Rufnummer.