Gesetz gegen unerlaubte Werbeanrufe greift nicht
Stand: 01.07.2010
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Bonn/Berlin - Das im August 2009 verschärfte Gesetz gegen unerlaubte Werbeanrufe hat offenbar nicht den gewünschten Effekt. Die Bundesnetzagentur bestätigte einen Vorabbericht des ARD-Magazins Panorama der besagt, dass seit Inkrafttreten der Regelung im August 2009 über 57.000 Beschwerden eingegangen sind. Auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) teilte mit, dass die Zahl der Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe nach wie vor hoch sei.
Trotz der vielen Beschwerden wurden nur neun Bußgelder verhängt, wie der Sprecher der Bundesnetzagentur AFP sagte. Grund dafür sei der schwierig zu führende Nachweis, dass die Unternehmen ohne Einwilligung des Betroffenen angerufen hätten. Acht der neun Firmen hätten Widerspruch gegen die Bußgelder eingelegt. Darüber müsse nun zunächst das Amtsgericht Bonn entscheiden. Es sei zu erwarten, dass die grundlegenden Rechtsfragen dann über den Instanzenweg vor dem Oberlandesgericht Köln geklärt werden. "Danach besteht dann die große Chance, dass sich Unternehmen, die einen Namen zu verlieren haben, an Recht und Gesetz halten", sagte der Sprecher.
Der Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, sagte Panorama, das Gesetz habe bislang nicht gegriffen. Er forderte, eine schriftliche Bestätigung von am Telefon abgeschlossenen Verträgen einzuführen. Der vzbv will am 14. Juli einen Zwischenbericht über eine umfassende Untersuchung zu unerlaubten Werbeanrufen vorstellen.
Nach dem im vergangenen August in Kraft getretenen Gesetz ist Telefonwerbung nur bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung durch die Verbraucher zulässig. Bei Verstößen müssen Unternehmen mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro rechnen. Werbeanrufer dürfen zudem nicht mehr ihre Telefonnummer unterdrücken, damit unerwünschte Gespräche leichter nachverfolgbar werden. Unternehmen, die dagegen verstoßen, drohen Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro.
Verbraucher haben zudem mehr Möglichkeiten, telefonisch abgeschlossene Verträge zu widerrufen. Dies gilt auch für Zeitungs- und Zeitschriftenabos sowie Lotto-Verträge. Für einen Widerruf ist es dabei gleichgültig, ob ein Vertrag bei einem erlaubten oder unerlaubten Werbeanruf abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt zwischen zwei und vier Wochen und beginnt erst, wenn der Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.