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Gericht weist ersten Antrag zum Verbot von Call-by-call über 0190/0900 zurück

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 17.12.2003 einen gegen die Änderung der Zuteilungsbedingungen für (0)190er und (0)900er Rufnummern gerichteten Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt.

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte mit den Amtsblattverfügungen 50/2003 und 51/2003 vom 05.11. 2003 die Zuteilungsbedingungen für (0)190er und (0)900er-Rufnummern geändert. Danach ist die Nutzung solcher Rufnummern call-by-call unzulässig. Dies betrifft auch bereits zugeteilte Rufnummernblöcke und sollte ursprünglich am 26.11.2003 in Kraft treten. Hiergegen haben drei Anbieter solcher Dienste um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.

Das Gericht hat den ersten dieser Anträge nun aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass die Amtsblattverfügungen keine Verwaltungsakte seien, die bereits unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin eingriffen. Deren Rufnummernzuteilung sei dadurch bisher nicht wirksam geändert worden; hierfür bedürfe es noch einer Änderung der bereits ergangenen Zuteilungsbescheide. Sollte diese erfolgen, könne die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.

Eine inhaltliche Prüfung der Maßnahme der Regulierungsbehörde hat das Gericht deshalb im vorliegenden Verfahren noch nicht vornehmen können.