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Berlin/Heidelberg – Arbeitnehmer haben ein Recht auf Erholungsurlaub. Sollte der Arbeitgeber, zum Beispiel aufgrund von Personalengpässen oder zahlreicher neuer Aufträge, den genehmigen Urlaub wieder aufheben wollen, ist dieses nicht zulässig.
In einer neuen Publikation zum Thema „Rechte rund um den Urlaub“ erläutert der DGB, dass eine Stornierung des genehmigten Urlaubsantrages arbeitsrechtlich nicht erlaubt ist. Vielmehr hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass ein Personalengpass aufgrund von Urlaub nicht eintritt.
Vereinbarung zur Urlaubsunterbrechung unzulässig
Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub selbst dann nicht zurückgeben, wenn der Arbeitgeber ihn von Anfang an nur unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigt hat oder wenn beide Seiten eine mögliche Unterbrechung des Urlaubs vereinbart haben. Mitarbeiter müssen sich rein rechtlich gesehen nicht an solche Vereinbarungen halten, weil diese unzulässig sind, ergänzt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins in Heidelberg. Die feine Art sei solch ein Verhalten eines Beschäftigten allerdings auch nicht - und im Zweifel wird der Arbeitgeber ihm einem Urlaub unter Vorbehalt auch nicht wieder genehmigen.