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Landshut – Im Regelfall steht Fluggästen bei einer Stornierung der Flugreise eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zu. So sieht es das EU-Recht vor. Doch werden die Reisenden mindestens 14 Tage vor Reisebeginn über den Flugausfall informiert, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Fluggesellschaft selbst die Reisenden über die Annullierung informiert – auch das Reisebüro kann dieses tun. Einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben die Fluggäste dann nicht mehr, entschied das Landgericht Landshut (Az.: 13 S 1146/16).
In dem verhandelten Fall wurde der Kläger zwei Monate vor Abreise vom Reisebüro über den Flugausfall informiert. Der Mann argumentierte, er sei nicht befördert worden – das wäre ein klarer Fall für eine Entschädigung. Eine Nichtbeförderung liege aber nur dann vor, wenn ein Flug dennoch abhebt, so das Landgericht. Dies war hier nicht so.
Mehrkosten für Flugticket muss Airline zahlen
Die Flugkosten erhielt der Kläger zurück. Er sah sich gezwungen, einen teureren Ersatzflug zu buchen. Die Mehrkosten in Höhe von 318,94 Euro musste die Fluggesellschaft zusätzlich erstatten. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung erhielt der Mann aber nicht.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".