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München – Buchen Reisende eine Flusskreuzfahrt, müssen sie den Austausch des Schiffes durch die Reederei akzeptieren. Ein Schiffswechsel gelte nicht als Reisemangel, urteilten die Richter des Amtsgerichts München (Az.: 159 C 9571/1/15) – insbesondere dann, wenn das Unternehmen kein bestimmtes Schiff versprochen hat und der Gast durch den Schiffswechsel nicht schlechter gestellt wird.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Flusskreuzfahrt auf der Rhône gebucht. Der Veranstalter informierte die Kundin vorab über einen Wechsel des Schiffes. Die Frau kündigte den Reisevertrag, doch der Anbieter verlangte Stornogebühren. Der Streit ging vor Gericht.
Klagegrund: Suite liegt neben der Bar
Die Klägerin hatte allerdings keinen Erfolg. Der bloße Tausch des Schiffes stelle keinen Mangel dar, so das Gericht. Tatsächlich war der Frau sogar eine Suite an Bord angeboten worden, die besser war als die ursprünglich gebuchte Kabine. Die Klägerin monierte, die Suite liege neben der Bar – doch das hätte auch auf dem anderen Schiffen so sein können. Die Frau musste die Stornogebühren bezahlen. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".