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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Nürtingen – Es passiert sicherlich sehr selten: Aber wenn sich auf dem Weg zur Start- und Landebahn zwei Flugzeuge touchieren und deswegen einer der Flüge annulliert wird, muss die Airline den betroffenen Passagieren eine Entschädigung zahlen. Das haben die Richter des Amtsgerichts Nürtingen (Az.: 10 C 1551/15) entschieden.

Die Airline kann sich in diesem Fall nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Stuttgart nach Amsterdam. Dieser wurde gestrichen, weil das Flugzeug den Flieger einer anderen Airline auf dem Flughafen touchiert hatte. Die Kläger forderten eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe jeweils 400 Euro – und bekamen Recht.

Die Nutzung der Start- und Landebahn gehöre zur normalen Ausübung der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens, so das Gericht. Daher liege kein außergewöhnlicher Umstand vor. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".