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Köln – Wer aufgrund eines verspäteten Fluges eine Entschädigung von der Airline verlangt, kann nur die direkte Entfernung zwischen Start- und Zielort geltend machen. Zwischenlandungen, die einen Umweg für die Reiseroute bedeuten, werden bei der Berechnung der Entschädigungshöhe nicht berücksichtigt. Das entschied das Landgericht Landshut (Az.: 13 S 2291/15).
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach EU-Recht bei Verspätungen und Annullierungen nach der Distanz – je nach Strecke sind 250, 400 oder 600 Euro angemessen.
Reiseroute mehr als 1.500 Kilometer
In dem verhandelten Fall war ein Kläger von Rom über Amsterdam nach München geflogen. Der erste Flug verspätete sich, wodurch der Mann seinen Weiterflug verpasste und mit mehr als drei Stunden Verspätung in München ankam. Von der Airline wollte er 400 Euro haben, diesen Betrag gibt es bei einer Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern. Als Grundlage legte der Kläger die Strecke von Rom nach Amsterdam und von dort nach München an. Zu Unrecht, entschied das Gericht.
Direkte Reiseroute nur 729 Kilometer
Maßstab sei die direkte Entfernung zwischen Start- und Zielort: in diesem Fall 729 Kilometer. Der Kläger bekam lediglich 250 Euro für die Verspätung, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.