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Frankfurt/Main – Wer sein Flugticket storniert, bleibt oft auf den Kosten sitzen. Denn zahlreiche Fluggesellschaften schließen eine Rückerstattung des Kaufpreises – insbesondere bei bestimmten Tickets – aus. Doch das ist nicht rechtens. So hat das Landgericht Frankfurt geurteilt (Az.: 2-24 S 178/15).
Ein Fluggast kann demnach nicht nur Steuern und Gebühren zurückfordern, sondern meist den gesamten Ticketpreis. Das gilt, wenn die Airline nicht beweisen kann, dass sie das stornierte Ticket nicht an einen anderen Passagier weiterverkaufen konnte.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Passagier, der sein Ticket storniert hatte. Die Airline behielt das gezahlte Geld aber ein. Zu Unrecht, so das Gericht. Denn das Unternehmen gab keine Auskunft darüber, ob sie das Ticket anderweitig verkaufen konnte. Dabei lagen zwischen Stornierung und Flugtermin zweieinhalb Monate.
Erstattung der Aufwendungen bei Stornierung
Grundsätzlich ist es so: Kündigt der sogenannte Besteller einen Vertrag, muss er dem Produzenten oder Dienstleister die angefallenen Aufwendungen erstatten. Er muss beweisen, dass keine Aufwendungen entstanden sind. Anders ist es aber bei Beförderungsverträgen in der Luftfahrt: Hier muss die Airline darlegen, welche Aufwendungen ihr durch das Storno entstanden sind – ob sie also das stornierte Ticket mindestens zum gleichen Preis noch einmal verkauft hat. Kann sie das nicht, muss sie dem Kunden das Geld zurückzahlen.
Storno-Ausschluss in den AGB
In der Praxis ist es oft so, dass Airlines die Erstattung des vollen Ticketpreises in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Das gilt vor allem bei günstigen Tarifen. Landet ein Fall vor Gericht, wird aber regelmäßig zugunsten der Passagiere entschieden.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".