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Darmstadt – Wird beim Start eines Flugzeugs ein Treibwerk durch einen Vogelschlag beschädigt und verzögern sich deshalb die weiteren Abflugzeiten, haben Passagiere keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Denn in diesem Fall liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Das hat das Landgericht Darmstadt in einem Urteil (Az.: 7 S 176/14) entschieden, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
In dem verhandelten Fall wollten die Kläger aus der Dominikanischen Republik zurück nach Deutschland fliegen. Nach dem Start entschied sich der Pilot aber, wieder auf der Karibikinsel zu landen, weil das Triebwerk einen Schaden hatte. Die Atlantiküberquerung erschien zu gefährlich. Offenbar war ein Vogel in ein Triebwerk geflogen und hatte dieses beschädigt. Die Kläger erreichten ihr Ziel erst mit zwei Tagen Verspätung. Sie klagten auf eine Entschädigung nach EU-Recht.
Trotz Verspätung keine Entschädigung
Vor Gericht hatten sie damit keinen Erfolg. Wie das Gutachten eines Sachverständigen ergab, hatte tatsächlich ein Vogel den Schaden verursacht. Die Kläger hatten dies abgestritten. Das Risiko eines Vogelschlags lasse sich von der Airline aber nicht vermeiden, daher handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand. Es gab keine Entschädigung für die lange Verspätung.