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Frankfurt/Main – Jeder Fluggast muss rechtzeitig zum Einstieg ins Flugzeug am Gate erscheinen. Kommt er zu spät und verpasst damit seinen Flug, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 S 110/16) entschieden.
Rechtzeitig am Gate müssen auch mobil eingeschränkte Passagiere sein, die den Rollstuhlservice des Flughafens nutzen, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
In dem verhandelten Fall wollte die mobil eingeschränkte Klägerin mit ihren Eltern von München über Frankfurt nach Vancouver fliegen. Der Zubringer war pünktlich. In Frankfurt nutzte die Familie den Rollstuhlservice des Flughafens. Doch die Zeit reichte nicht, so dass die Familie den Weiterflug verpasste. Die Airline stellte ihnen ein Hotelzimmer. So konnten sie am nächsten Tag fliegen. Wegen der langen Verspätung verlangte die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe von 600 Euro.
Landgericht bestätigt Urteil der Vorinstanz
Eine Entschädigung sei nur bei Nicht-Beförderung angemessen. Diese liege aber nur vor, wenn die Fluggesellschaft dem Kunden den Einstieg in den Flieger aktiv verweigert. Dies war hier nicht der Fall. Der Rollstuhlservice sei Sache des Flughafens gewesen, nicht der Airline.