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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Essen – Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch innerhalb eines Kalenderjahres aufbrauchen müssen. Ist dieses nicht möglich, können Arbeitnehmern noch bis Ende März die Resturlaubstage nehmen.

Wer noch Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2017 übrig hat – sei es aus dringenden Gründen des Arbeitgebers oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers – sollte sich beeilen. Denn der Stichtag ist der 31. März. Danach verfallen Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr. Darauf weist der Berufsverband der Fach- und Führungskräfte hin.

Auszahlung der Urlaubstage nur in Sonderfällen

Der Chef muss den Urlaub natürlich genehmigen. Falls der Arbeitgeber den Antrag jedoch ablehnt, ohne dass ein dringender Grund oder kollidierende Urlaubswünsche von Kollegen vorliegen, hat der Arbeitnehmer gute Chancen auf eine Entschädigung in Form von Geld. Sich den Urlaub selbst zu genehmigen und einfach fernzubleiben, ist allerdings keine gute Idee. Das kann zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

Sonderregelung bei Langzeiterkrankung

Bei einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit, die über den 31. März des Folgejahres hinausgeht, dürfen Urlaubstage nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, nicht ohne weiteres verfallen. Bei einer Langzeiterkrankung haben Arbeitnehmer bis zu 15 Monate Zeit, ihren gesetzlichen Mindesturlaub zu verbrauchen – aktuell also bis zum 31. März 2019. Danach verfallen die Tage endgültig.