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Düsseldorf – Wird einem Fluggast bereits im Vorfeld seiner Reise von der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass zum Beispiel sein Rückflug storniert wird, hat er Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Darüberhinaus muss der Passagier aufgrund der frühzeitigen Stornierung nicht extra am Check-in-Schalter erscheinen. Das entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren.
In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Teneriffa zurück nach Düsseldorf fliegen. Ihr war schon am Tag des Hinflugs am Schalter der Fluggesellschaft mitgeteilt worden, dass der Rückflug storniert worden sei. Die Frau müsse sich selbst um eine alternative Rückreise bemühen, hieß es. Doch die Klägerin hatte nachweislich eine bestätigte Buchung für Hin- und Rückflug, so das Gericht.
Entschädigung nach EU-Recht
Demnach stand der Frau nach EU-Recht eine Entschädigung wegen des stornierten Fluges zu. Weil sie aber am Rückreisetermin nicht mehr am Abfertigungsschalter erschien, verweigerte die Airline die Zahlung. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Frau sei schon viele Tage vor dem Rückflug klar die Nicht-Beförderung in Aussicht gestellt worden. Zu fordern, dass die Passagierin dennoch zum Schalter kommen müsse, sei "reine Förmelei". Neben der Ausgleichszahlung erhielt die Klägerin auch die Kosten für den Ersatzflug nach Hause zurück.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
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