Beim Fahrradfahren besser Finger vom Handy lassen
Stand: 02.10.2012
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Bremen - Während dem Radfahren mit dem Handy zu telefonieren, ist riskant - denn abgesehen vom Umfallrisiko kann es auch auch aus rechtlicher Sicht Ärger geben. Was im Auto während der Fahrt nicht geht, ist auch auf dem Fahrrad tabu. "Die Benutzung ist komplett verboten", erklärt Roland Huhn, Rechtsexperte beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club (ADFC) in Bremen.
Was als Benutzung gilt, wird von den Gerichten allerdings weit gefasst. "Dazu zählt alles, was ich mit dem Handy machen kann und wofür ich meine Hände brauche." Egal, ob das Handy also zum Telefonieren, SMS schreiben oder Fotos machen benutzt wird, sobald die Hände im Spiel sind, kann es ein Knöllchen geben. Um 25 Euro wird der Radler dann ärmer. Ein Bußgeld kann schon fällig werden, wenn der Radler das Handy nur in der Hand hält, weil er einen Anruf erwartet.
Anders sieht es aus, wenn der Radfahrer eine Freisprecheinrichtung nutzt. "Allerdings darf das Gespräch ihn auch dann nicht beeinträchtigen", sagte Huhn. Denn auf dem Rad zu telefonieren, könne so stark ablenken wie eine leichte Alkoholisierung. Gleiches gilt, wenn der Radler auf seinem MP3-Player Musik hört. Sie darf nicht zu laut sein, damit sie den Straßenlärm nicht übertönt. Vonseiten der Polizei sei die Beeinträchtigung aber viel schwieriger nachzuweisen als das Benutzen des Handys, so Huhn. Daher tendieren die Polizisten dazu, in diesem Fall eine Verwarnung auszusprechen und nicht gleich zur Kasse zu bitten.
Trotzdem empfiehlt der Experte, den MP3-Player ganz in der Tasche zu lassen. "Bei Radfahrern läuft einfach viel mehr übers Gehör. Sie haben zur Wahrnehmung ja nicht so viele Spiegel wie Autofahrer." Wenn der Radler nicht ganz auf die Musik verzichten will, sollte er zumindest keine geschlossenen Kopfhörersysteme wählen. Sie schirmen die Geräusche aus der Umgebung zu stark ab.
Eine Ausnahme gibt es für das Benutzen von Telefonen übrigens doch: Wenn das Handy am Lenker befestigt ist, darf es dort als Navigationsgerät dienen. Aber nur solange, wie der Radler während der Fahrt keine neuen Adressen eingibt. Sonst gilt die Hantiererei gleich wieder als Beeinträchtigung - für die man sich Ärger mit der Polizei einhandeln könnte.