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Düsseldorf – Erkrankt ein Crewmitglied und können daher nicht alle Passagiere die planmäßig gebuchte Flugreise antreten, hat die Airline den betroffenen Reisenden eine entsprechende Entschädigung zu zahlen. Eine Erkrankung sei kein außergewöhnlicher Umstand, urteilte das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 37 C 15236/14).
In dem verhandelten Fall wollte ein Ehepaar von Hurghada zurück nach Düsseldorf fliegen. Auf der Fahrt zum Flughafen wurde den Urlaubern mitgeteilt, dass die geplante Maschine sie nicht befördern kann. Der Grund: Ein Crewmitglied war kurzfristig erkrankt, somit musste die Zahl der Passagiere an Bord aus Sicherheitsgründen reduziert werden. Einige Urlauber konnten deshalb nicht mitfliegen. Die Kläger wurden auf einen späteren Flug umgebucht. Vor Gericht forderten sie eine Ausgleichszahlung wegen der Nicht-Beförderung.
Krankheit kein außergewöhnlicher Umstand
Das Ehepaar erhielt Recht. Ein krankheitsbedingter Personalausfall komme typischerweise in jedem Unternehmen vor und sei somit als normales Vorkommnis anzusehen, argumentierte das Gericht. Um einen außergewöhnlichen Umstand, auf den die Airline keinen Einfluss hat, handele es sich nicht. Nur ein solcher Grund würde die Airline von ihrer Zahlungspflicht entbinden.
Von dem Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".