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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hannover – Flugreisende haben bei einem Flugausfall oder einer längeren Verspätung Anspruch auf eine Entschädigung. So steht es in der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Zahlung können aber nicht nur erwachsene Fluggäste gegenüber der Airline einfordern, auch Babys haben ein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung.

Die Tendenz der Gerichte gehe dahin, dass auch Säuglinge und Kleinkinder Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können, erläutert Reiserechtler Paul Degott. Das sei auch unabhängig davon, ob für sie ein Sitzplatz reserviert war. Er weist aber darauf hin, dass es ein Streitthema mit uneinheitlicher Rechtssprechung sei, ob Säuglinge und kleine Kinder Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung ableiten können.

Kinder reisen meist kostenlos mit

Reisen kleine Kinder kostenlos mit, schließen Abkommen wie die Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch eigentlich aus. Ob eine Airline sich darauf berufen kann, sei aber im Einzelfall zu klären, erläutert Degott. Steht der Name des Kindes zum Beispiel mit auf der Reisebestätigung, ohne dass dafür ein einzelner Reisepreis angegeben ist, könnte das auch heißen, dass die Eltern für ihr Kind mitgezahlt haben, argumentiert Degott. Eine Ablehnung des Anspruchs könne dann "zweifelhaft" sein, so der Reiserechtler.

Das steht in der EU-Fluggastrechteverordnung

Verspätet sich ein Flug um mindestens drei Stunden oder wird er gestrichen, steht Passagieren laut EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung zu. Je nach Flugdistanz liegt sie bei 250, 400 oder 600 Euro. Das gilt, wenn ein Flug in der EU beginnt oder eine Airline mit Sitz in der EU in diese zurückfliegt. Die Airline muss aber für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich sein. Das gilt etwa bei einem technischen Defekt. Bei außergewöhnlichen Umständen wie einem Streik muss sie nicht zahlen.