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Frankfurt/Main – Um ein Flugzeug unter schwierigen Wetterbedingungen zu landen, müssen Piloten die entsprechenden Lizenzen haben. Ist eine pünktliche Landung aufgrund einer fehlenden Pilotenlizenz für die sogenannte Wetterkategorie "CAT II" nicht möglich und verspäten sich deshalb die weiteren Abflüge deutlich, muss die Fluggesellschaft den betroffenen Passagieren eine Entschädigung zahlen.
Denn die Airline muss eindeutig darlegen, warum kein geschultes Personal für eine solche Landung verfügbar war. Kann sie das nicht, wird eine Entschädigung fällig. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 2301/16 (21).
Keine Lizenz für CAT-II-Landungen
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Frankfurt nach Delhi. Der geplante Abflug um 21.30 Uhr verzögerte sich bis zum Folgetag um 5.42 Uhr. Zudem starteten die Passagiere nicht von Frankfurt, sondern von Köln/Bonn. Dorthin wurden sie mit Bussen gefahren. Der Grund: In Frankfurt herrschten beim vorhergehenden Flug Wetterbedingungen, die eine Lizenz für CAT-II-Landungen erforderten. Der Pilot und der erste Offizier hatten diese nicht – und mussten nach Köln/Bonn ausweichen. Die Airline konnte vor Gericht nicht darlegen, weshalb kein Personal mit nötiger Lizenz an Bord war. Die Kläger bekamen jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung zugesprochen.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".