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Frankfurt/Main – Wer berufstätig ist, kann nicht einfach auf die ihm zustehenden, gesetzlichen Urlaubstage verzichten und sich diese dann auszahlen lassen, um so sein Einkommen zu erhöhen. Darauf weist Nathalie Oberthür hin, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.
Schließen Arbeitgeber und Mitarbeiter dennoch eine entsprechende Vereinbarung ist sie unwirksam, erklärt Oberthür, die in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins tätig ist. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn im laufenden Kalenderjahr das Arbeitsverhältnis endet. Dann können Arbeitnehmer sich den Resturlaub auszahlen lassen, wenn sie ihn nicht mehr nehmen können.
Laut dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 20 freie Arbeitstage pro Jahr, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24.