Bezugsrecht
In Versicherungsverträgen ist häufig vom Bezugsrecht die Rede. Dieser Begriff beschreibt den Begünstigten im Schadensfall und hat bei Lebensversicherungen eine besondere Bedeutung.
- Definition
- Bezugsrecht in der Lebensversicherung
- Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht
- Tipps
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Das Wichtigste in Kürze
- Außer in der Lebensversicherung kann auch bei der Gebäudeversicherung oder der Vollkaskoversicherung von geleasten Fahrzeugen der Bezugsberechtigte eine andere Person sein als der Versicherungsnehmer.
- In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht festlegen. Empfehlenswert ist immer das widerrufliche Bezugsrecht.
- Bei einer Trennung oder Scheidung sollten Inhaber von Lebensversicherungen prüfen, ob es beim Bezugsrecht Änderungsbedarf gibt.
- Wenn Bezugsberechtigte Auszahlungen aus Lebensversicherungen erhalten, kann dafür bei Überschreiten des individuellen Freibetrags Erbschaftssteuer anfallen.
Was versteht man in der Versicherung unter einem Bezugsrecht?
Im Versicherungsrecht definiert das Bezugsrecht die Person, die vom Versicherer im Schadensfall die vereinbarten Leistungen erhält. Bei manchen Vertragsarten wie beispielsweise der Hausratversicherung ist der Bezugsberechtigte mit dem Versicherungsnehmer identisch. Allerdings kann ein Versicherungsvertrag vorsehen, dass die Leistung bei Eintreten des Versicherungsfalls an einen Dritten ausgezahlt wird. Häufig anzutreffen ist diese Konstellation
- in der Lebensversicherung, wenn es um die Absicherung der Hinterbliebenen geht,
- in der Vollkaskoversicherung von geleasten Autos, wenn der Leasingnehmer Versicherungsnehmer und der Leasinggeber Bezugsberechtigter ist oder
- bei der Gebäudeversicherung von Wohngebäuden, die noch mit einem grundschuldbesicherten Darlehen finanziert sind. In diesen Fällen zahlt die Versicherung ihre Leistung im Regelfall an den Kreditgeber.
Einen Sonderfall bildet die Haftpflichtversicherung. Der Versicherte selbst erhält im Schadensfall meist keine Zahlung und gilt so nicht direkt als Bezugsberechtigter. Vielmehr kümmert sich die Versicherung selbst um etwaige Auszahlungen, sodass der Bezugsberechtigte nicht genau festgelegt ist.
Weshalb ist das Bezugsrecht in der Lebensversicherung besonders wichtig?
Von herausragender Bedeutung ist das Bezugsrecht in der Lebensversicherung. Hier ist vorgesehen, dass die vereinbarte Versicherungssumme beim Ableben der versicherten Person an die Person ausgezahlt wird, die der Versicherungsnehmer in der Police bestimmt hat. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Kapital- oder um eine Risikolebensversicherung handelt.
Kapitallebensversicherung
Bei einer Kapitallebensversicherung sichert der Versicherungsnehmer nicht nur seine Angehörigen finanziell ab, sondern bildet auch Kapital für die eigene Altersvorsorge. Wenn der Versicherungsnehmer bei der Beendigung des Versicherungsvertrags noch lebt, erhält er das angesammelte Kapital zuzüglich der erwirtschafteten Zinsen ausgezahlt und ist bei dieser Konstellation selbst der Bezugsberechtigte. Im Todesfall erhalten die im Vertrag benannten Personen die Versicherungssumme. Damit geht beim Ableben des Versicherten das Bezugsrecht auf die Hinterbliebenen über.
Risikolebensversicherung
Die Risikolebensversicherung sieht keine Auszahlung im Erlebensfall vor. Damit wird das Bezugsrecht hier nur dann relevant, wenn die versicherte Person stirbt und die Versicherungssumme zur Auszahlung kommt.
Welche Möglichkeiten gibt es bei der Gestaltung des Bezugsrechtes?
Ein Bezugsrecht lässt sich widerruflich oder unwiderruflich festlegen. In Versicherungsverträgen ist standardmäßig das widerrufliche Bezugsrecht vorgesehen. Wer das Bezugsrecht unwiderruflich erteilen will, muss die ausdrücklich so bestimmen.
Widerrufliches Bezugsrecht
Das widerrechtliche Bezugsrecht gilt, solange der Versicherungsnehmer keine andere Person als bezugsberechtigt bestimmt. Diese Änderung kann jederzeit vorgenommen werden.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist eine nachträgliche Änderung der bezugsberechtigten Person nicht mehr möglich. Verstirbt der Inhaber des Bezugsrechts, geht dieses automatisch an seine Erben über.
Tipp: Beim Abschluss einer Lebensversicherung sollten Sie kein unwiderrufliches Bezugsrecht erteilen, weil Sie sich damit jede Möglichkeit einer späteren Änderung verbauen würden.
Bezugsrecht in der Lebensversicherung: Worauf sollte ich achten?
Wenn Sie eine Kapital- oder Risikolebensversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie ein besonderes Augenmerk auf das Bezugsrecht legen, um im Fall Ihres Ablebens unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Warum Sie den Bezugsberechtigten informieren sollten
Wenn Sie im Lebensversicherungsvertrag eine bezugsberechtigte Person eintragen, sollten Sie den Betreffenden darüber informieren. Das gilt vor allem dann, wenn Bezugsberechtigte nicht zum Kreis der gesetzlich vorgesehenen Erben zählen. In diesem Fall sollten die Begünstigen schriftlich festhalten, dass sie über das Bezugsrecht informiert sind und dieses annehmen. Grund dafür ist, dass es sich beim Bezugsrecht in juristischer Hinsicht um ein Schenkungsangebot im Todesfall handelt und die Schenkung erst wirksam wird, wenn der Beschenkte das Angebot annimmt. Bis dahin können im Ernstfall die Erben des Verstorbenen die Schenkung widerrufen.
Änderung bei Trennung und Scheidung
Je nach Formulierung des Bezugsberechtigten in der Versicherungspolice kann es sein, dass nach einer Trennung der Ex-Partner auch weiterhin Anspruch auf die Todesfallleistung hat – etwa dann, wenn die Nennung namentlich erfolgt. Ist dies der Fall, sollten Sie bei einer Trennung Ihren Versicherungsvertrag entsprechend abändern.
Änderung bei Tod des Bezugsberechtigten
Wenn der Bezugsberechtigte vor der versicherten Person verstirbt, fällt ein widerrufliches Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück. Dieser muss dann neu entscheiden, wem die Leistung im Todesfall zugutekommen soll.
Steuerliche Fragen
Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist für den Bezugsberechtigten nicht einkommensteuerpflichtig, unter Umständen kann jedoch Erbschaftssteuer anfallen. Dies ist der Fall, wenn die Versicherungsleistung zusammen mit weiteren Vermögenswerten aus dem Erbe den Freibetrag für die Erbschaftssteuer überschreitet. Insbesondere bei Bezugsrechten an Personen, die nicht Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind, kann aufgrund der niedrigen Freibeträge die Auszahlung steuerpflichtig werden.
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