Patronatserklärung
Eine Patronatserklärung fällt unter den Oberbegriff einer Garantie. Patronatserklärungen werden von Unternehmen für Tochtergesellschaften oder einer Gebietskörperschaft für ein Tochterunternehmen abgegeben, um die Kreditwürdigkeit der Tochter zu erhöhen. Im Zusammenhang mit Banken finden sich Patronatserklärungen bei der Vergabe von Groß- und Millionenkrediten. Die Legaldefinition steht in Paragraf 1 der Groß- und Millionenkreditverordnung und bedingt eine Willenserklärung des Institutes, die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch einen Kreditnehmer sicherzustellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine "weiche" Patronatserklärung ist nicht rechtlich verbindend.
- Eine "harte" Patronatserklärung hat eine rechtsverbindliche Verpflichtung zu Folge und löst eine Bilanzierungspflicht aus. Mutterkonzern und Tochtergesellschaft haften gesamtschuldnerisch.
- Bei einer konzerninternen Patronatserklärung verpflichtet sich die Muttergesellschaft gegenüber der Tochter, bei einer konzernexternen gegenüber ihren Gläubigern.
2 Varianten der Patronatserklärung
Formal werden zwei Durchführungsmöglichkeiten bei Patronatserklärungen unterschieden: die „weiche“ und die „harte“ Patronatserklärung.
Die weiche Patronatserklärung
Bei der weichen Patronatserklärung handelt es sich lediglich um eine Willenserklärung. Der Patron bestätigt seine Kapitalbeteiligung an der den Kredit aufnehmenden Tochter. Darüber hinaus gibt er eine Erklärung ab, dass er nicht beabsichtigt, seine Beteiligung während der Darlehenslaufzeit aufzulösen. Eine weiche Patronatserklärung hat keinerlei rechtlich verbindliche Auswirkung und muss auch nicht, obwohl einer Eventualverbindlichkeit ähnlich, bilanziert werden.
Die harte Patronatserklärung
Die harte Patronatserklärung hat der „weichen“ Variante dagegen durchaus eine rechtsverbindliche Verpflichtung. Diese besteht darin, dass der Patron entweder das Tochterunternehmen so führen wird, dass es in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen oder dafür zu sorgen, dass die Kapitalausstattung für die Begleichung der Verbindlichkeiten ausreichend ist. Nach § 251 Handelsgesetzbuch löst die harte Patronatserklärung eine Bilanzierungspflicht aus, da sie eine tatsächliche Eventualverbindlichkeit darstellt.
Die schuldrechtliche Auswirkung
Im Rahmen einer harten Patronatserklärung haften Mutterkonzern und Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch. Ein Kreditinstitut hat laut Bundesgerichtshof einen Anspruch gegen den Mutterkonzern aus den offenen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens. Die gesamtschuldnerische Haftung unterscheidet die harte Patronatserklärung von der reinen Ausfallbürgschaft.
Die konzerninterne Patronatserklärung
Eine konzerninterne Patronatserklärung greift besonders im Fall der Insolvenz der Tochtergesellschaft. Faktisch handelt es sich bei der konzerninternen Patronatserklärung um eine Verlustübernahmeerklärung durch die Mutter. Tritt die Insolvenz ein, wird der Insolvenzverwalter den Mutterkonzern im Rahmen der abgegebenen Patronatserklärung in die Pflicht nehmen.
Im Gegensatz zu einer Bürgschaft oder Garantie bedeutet eine Patronatserklärung aber nicht, dass der Patron selbst für den Zahlungsausfall des Tochterunternehmens aufkommt. Es ist lediglich seine Aufgabe, der Tochter die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht und es kommt zu einer Insolvenz, ist dem Patron schuldhaftes Verhalten anzulasten.