Kreditwesengesetz (KWG)
Das Kreditwesengesetz (KWG) trat im Jahr 1936 in Kraft. Es regelt die Geschäftstätigkeit von Banken und anderen Finanzdienstleistungsinstituten. Schwerpunkte sind die Regulierungen in Bezug auf die Höhe der Kreditvergabe in Relation zum Eigenkapital, Mindestreservehaltung, Einflussnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf die Geschäftstätigkeit und organisatorische Vorgaben.
- Risikoprüfung durch Kreditinstitute
- Rechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung
- Kredite und Einlagen
- Vergabe von Großkrediten
- Regelung der Eigenkapitalquote: Basel I, II und III
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Ziel des KWG ist es, die Kreditwirtschaft so zu steuern, dass auf der einen Seite die Kreditinstitute vor einer Insolvenz geschützt sind, auf der anderen Seite die Einlagen der Anleger nicht gefährdet werden.
- Damit soll die Kreditwirtschaft generell geschützt sein.
- Das KWG regelt die Tätigkeit von Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "Bankgeschäfte", zum Beispiel die Kriterien der Risikoprüfung bei der Kreditvergabe.
Risikoprüfung durch Kreditinstitute
Eine wichtige Funktion des KWG ist, dass es vorgibt, welche Risikoprüfungen eine Bank durchführen muss, bevor sie einen Kredit vergibt. Dieser Vorgang ist allgemein als Bonitätsprüfung bekannt und umfasst folgende Bestandteile:
- Ausfallrisiko
- Informationsrisiko
- Marktrisiko
- Liquiditätsrisiko
- operationelles Risiko
Die Prüfung betrachtet mögliche Komplikationen, die durch Zahlungsunfähigkeit (Ausfallrisiko) oder fehlendes Wissen (Informationsrisiko) eines Kreditnehmers entstehen können. Allerdings werden auch Probleme, die durch die Bewegungen des Marktes eintreten könnten (Marktrisiko), und eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstitutes (Liquiditätsrisiko) berücksichtigt. Sogar das potenzielle Versagen von Menschen und Systemen (operationelles Risiko) muss laut KWG abgeschätzt werden.
Rechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung
Die Europäische Zentralbank (EZB) erteilt an Finanzdienstleistungsinstitute die schriftliche Erlaubnis, ohne die in Deutschland keine Finanzdienstleistungen erbracht werden dürfen. Bei der Vergabe dieser Zulassungen arbeitet die EZB eng mit der BaFin zusammen, die anschließend die Überprüfung der Geschäfte von Bank oder Finanzdienstleister übernimmt. Die BaFin kann sowohl bestimmte Kreditarten begrenzen als auch unlautere Werbung von Banken unterbinden. Auch auf die Personalpolitik eines Instituts nimmt die BaFin mitunter Einfluss, indem sie unqualifizierte Geschäftsleiter durch Sonderbeauftragte ersetzt.
Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind außerdem verpflichtet, der BaFin bestimmte Informationen zu übermitteln. Neben der Solvabilitätsangabe und der vierteljährlichen Auskunft zu den Großkrediten müssen sie auch monatlich ihre Zahlungsfähigkeit gegenüber der BaFin nachweisen (Liquiditätsangabe) und Monats- und Jahresabschlüsse zugänglich machen. Außerdem unterliegen Banken und Finanzdienstleistungsinstitute einer Informationspflicht gegenüber der BaFin bei besonderen Anlässen. Welche das sind, ist ebenfalls im Gesetz definiert. Dazu zählen beispielsweise die Vergabe von Millionenkrediten oder der Wechsel eines Geschäftsführers.
Bei einer Verletzung der im KWG festgehaltenen Vorgaben kann es zu einer unangekündigten Sonderprüfung durch die BaFin kommen. Ist nachgewiesen, dass eine Bank gegen das KWG verstoßen hat, können die Sanktionen von Abmahnungen bis zu Entzug der Zulassung reichen.
Kredite und Einlagen
Im Sinne des KWG erfolgt bei der Analyse eines Kreditinstitutes keine Trennung von Einlagen und Krediten. Über die Meldung der Großkredite und der Einlagen wird sichergestellt, dass beide in gesunder Relation zueinander stehen. Übersteigt das Kreditvolumen die zulässige Höhe, entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ob die Kreditvergabe zulässig ist oder nicht. Für die Unternehmen besteht eine Auskunftspflicht, in deren Rahmen monatlich die Kennziffern zu den einzelnen Kredit- und Einlagevolumina genannt werden müssen (Solvabilitätsangabe). Bei Krediten wird zwischen standardisierten Krediten, Millionenkrediten und Großkrediten unterschieden. Bezüglich der Großkredite muss die Meldung alle drei Monate erfolgen.
Vergabe von Großkrediten
Unter einem Großkredit versteht das KWG alle Kredite an einen Darlehensnehmer in der Summe, sofern diese zehn Prozent oder mehr des haftenden Eigenkapitals der Bank überschreiten. Damit stellt ein Großkredit im Rahmen des Kreditausfallrisikos ein besonderes Risiko für das Kreditinstitut dar. Zur Überwachung sind Großkredite, aber auch Millionenkredite an die Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank zu melden. Diese Abteilung überwacht die Kredite der Banken. Bei diesen Krediten handelt es sich nicht nur um Darlehen an Nicht-Banken – sie beinhalten auch die institutsübergreifende Kreditleihe.
Regelung der Eigenkapitalquote: Basel I, II und III
Basel II, in Deutschland als Solvabilitätsverordnung umgesetzt, regelt die Eigenkapitalanforderungen an eine Bank in Bezug auf die Fremdmittelvergabe. Neben der Risikogewichtung der vergebenen Darlehen basiert Basel II noch auf zwei weiteren Eckpunkten. Bei dem einen handelt es sich um den aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess, welcher eine kontinuierliche Kontrolle durch die staatlichen Gremien vorsieht. Zum anderen spielt die Kontrolle durch den Markt eine Rolle. Diese wird durch die Offenlegung der Geschäftstätigkeit ermöglicht. Damit können die Marktteilnehmer einschätzen, wie konservativ oder spekulativ ein Unternehmen arbeitet, und es entsprechend honorieren oder sanktionieren.
Basel II ist eine Erweiterung des in den 1980er-Jahren in Kraft getretenen Basel I, das erstmals die Eigenkapitalquote auf acht Prozent festlegte. Als Reaktion auf die globale Finanzkrise in den Jahren 2007 und 2008 wurden die Richtlinien noch einmal überarbeitet. Die Neuerungen sind als Basel III bekannt und werden in der EU seit 2014 umgesetzt. Zu den Neuerungen von Basel III gehören eine Erhöhung der Kernkapitalquote auf sechs Prozent und die Einführung eines Kapitalhaltungspuffers. Beides soll bewirken, dass die Banken höhere Rücklagen haben, auf die sie im Fall von beispielsweise ausfallenden Kreditzahlungen zurückgreifen sollen. Dies soll sicherstellen, dass Banken im Falle einer Wirtschaftskrise nicht durch Steuergelder gerettet werden müssen.
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